
Leistungsspektrum
Das Leistungsspektrum der beruflichen und sozialen Integration umfasst berufsorientierende und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen, vollzeitschulische Ausbildungen, ausbildungsbegleitende Hilfen, qualifizierende Beschäftigungsmaßnahmen, Angebote der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit für benachteiligte Jugendliche bis zum 27. Lebensjahr (z.B. aufsuchende/mobile Jugendsozialarbeit und niedrigschwellige Beschäftigungsmaßnahmen in Jugendwerkstätten und Produktionsschulen). Darüber hinaus gehören Angebote im Bereich der beruflichen Rehabilitation (Erstausbildung) zum Aufgabengebiet.
Rechtsgrundlage
Eine einheitliche Rechtsgrundlage für das Handlungsfeld "Berufliche und soziale Integration" existiert nicht. Berufliche und soziale Integration ist ein Konglomerat aus verschiedenen Politik- und Förderbereichen, vor allem der Jugend-, Bildungs- und Arbeitsmarkpolitik.
Die Leistungen sind in verschiedenen Sozialgesetzen verankert
- SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) - Existenzsicherung und arbeitsmarktbezogene Eingliederung,
- SGB III (Arbeitsförderung) - berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BVB), Berufsausbildung und Qualifizierung sowie Vermittlung benachteiligter Jugendlicher (abH, BaE, Übergangs- und Aktivierungshilfen etc.)
- SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) - schul- und arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit
- SGB IX - Teilhabe von Behinderten am Schul- und Arbeitsleben
- SGB XII - Sozialhilfe
Je nach Rechtsgrundlage richten sich Angebote an sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen bis zum 25. Lebensjahr (SGB II, III) bzw. bis zum 27. Lebensjahr (SGB VIII).
Die Maßnahmen werden von unterschiedlichen Leistungsträgern vorgehalten bzw. ausgeschrieben, über Bund, Land, Kommunen oder EU-Programme finanziert und i. d. R. von Bildungsträgern und Trägern der Jugendhilfe/Jugendsozialarbeit durchgeführt. Daneben beteiligen sich die Einrichtungen an den jeweils separat ausgeschriebenen Modellprojekten- und programmen des Bundes, der Länder und der Europäischen Union.
Spielräume durch neue EU-Vergaberichtlinie
Das Thema Vergaberecht bewegt seit vielen Jahren Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung, und deren Träger mit ihren Verbandsstrukturen. Der Preiswettbewerb insbesondere in den Bereichen berufliche Bildung, Übergang Schule-Beruf und Beschäftigung/Qualifizierung mit den entsprechenden Folgen ist bekannt. Doch in über zehnjähriger Erfahrung mit den bundeszentralen Ausschreibungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Vorrangigkeit der offenen/öffentlichen Vergabe hat sich gezeigt, dass auch die vielen fachlichen Papiere, Stellungnahmen, Veranstaltungen verschiedener Verbände sowie Gutachten/Expertisen zu dem Thema bislang kaum Bewegung in der Politik gebracht hat.
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§ 130 SGB III Assistierte Ausbildung
(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürftige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung (ausbildungsbegleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung unterstützen. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase enthalten.
(2) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. § 57 Absatz 1 und 2 sowie § 59 gelten entsprechend; § 59 Absatz 2 gilt auch für die ausbildungsvorbereitende Phase.
(3) Der förderungsbedürftige junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet.
(4) In der ausbildungsbegleitenden Phase werden förderungsbedürftige junge Menschen unterstützt
1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
2. zur Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
3. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Die Unterstützung ist mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen und muss über die Vermittlung betriebs- und ausbildungsüblicher Inhalte hinausgehen.
(5) In einer ausbildungsvorbereitenden Phase werden förderungsbedürftige junge Menschen
1. auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung vorbereitet und
2. bei der Suche nach einer betrieblichen Ausbildungsstelle unterstützt.
Die ausbildungsvorbereitende Phase darf eine Dauer von bis zu sechs Monaten umfassen. Konnte der förderungsbedürftige junge Mensch in dieser Zeit nicht in eine betriebliche Berufsausbildung vermittelt werden, kann die ausbildungsvorbereitende Phase bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden. Sie darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen. Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden.
(6) Betriebe, die einen förderungsbedürftigen jungen Menschen betrieblich ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung unterstützt werden
1. administrativ und organisatorisch und
2. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 können Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen förderungsbedürftigen jungen Menschen betrieblich auszubilden, zur Aufnahme der Berufsausbildung in der ausbildungsvorbereitenden Phase im Sinne von Satz 1 unterstützt werden.
(7) § 77 gilt entsprechend. Die Leistungen an den Träger der Maßnahme umfassen die Maßnahmekosten. § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können unter den Voraussetzungen von Satz 2 auch junge Menschen förderungsbedürftig sein, die aufgrund besonderer Lebensumstände eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Voraussetzung ist, dass eine Landeskonzeption für den Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf besteht, in der die besonderen Lebensumstände konkretisiert sind, dass eine spezifische Landeskonzeption zur Assistierten Ausbildung vorliegt und dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen.
(9) Maßnahmen können bis zum 30. September 2020 beginnen. Die Unterstützung von Auszubildenden und deren Ausbildungsbetrieben kann in bereits laufenden Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt beginnen. Die oder der Auszubildende muss spätestens in dem Ausbildungsjahr den Termin für die vorgesehene reguläre Abschlussprüfung haben, in dem die ausbildungsbegleitende Phase der Maßnahme endet.
§ 49 SGB III Berufseinstiegsbegleitung
(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürftige junge Menschen durch Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung fördern, um sie beim Übergang von der allgemeinbildenden Schule in eine Berufsausbildung zu unterstützen, wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen.
(2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur individuellen Begleitung und Unterstützung förderungsbedürftiger junger Menschen durch Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter, um die Eingliederung der jungen Menschen in eine Berufsausbildung zu erreichen (Berufseinstiegsbegleitung). Unterstützt werden sollen insbesondere das Erreichen des Abschlusses einer allgemeinbildenden Schule, die Berufsorientierung und -wahl, die Suche nach einer Ausbildungsstelle und die Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses. Hierzu sollen die Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter insbesondere mit Verantwortlichen in der allgemeinbildenden Schule, mit Dritten, die junge Menschen in der Region mit ähnlichen Inhalten unterstützen, und mit den Arbeitgebern in der Region eng zusammenarbeiten.
(3) Die Berufseinstiegsbegleitung beginnt in der Regel mit dem Besuch der Vorabgangsklasse der allgemeinbildenden Schule und endet in der Regel ein halbes Jahr nach Beginn einer Berufsausbildung. Die Berufseinstiegsbegleitung endet spätestens 24 Monate nach Beendigung der allgemeinbildenden Schule.
(4) Förderungsbedürftig sind junge Menschen, die voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, den Abschluss der allgemeinbildenden Schule zu erreichen oder den Übergang in eine Berufsausbildung zu bewältigen.
(5) Als Maßnahmekosten werden dem Träger die angemessenen Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme einschließlich der erforderlichen Kosten für die Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter erstattet.