§ 14 KJHG
Auf der Grundlage des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 KJHG) bemüht sich Streetwork/Mobile Jugendarbeit um junge Menschen, um sie dazu zu befähigen, sich vor "gefährdenden Einflüssen" zu schützen.
Darüber hinaus sind für einzelne Angebote weitere gesetzliche Grundlagen im KJHG (z.B. § 29 Soziale Gruppenarbeit) und außerhalb, wie z.B. Regelungen und Verordnungen (z.B. Förderinstrumente der Länder (z.B. Landesjugendpläne), Artikel 11 der Arbeitsverwaltung, usw.) heranzuziehen.


