§ 14 KJHG

Auf der Grundlage des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 KJHG) bemüht sich Streetwork/Mobile Jugendarbeit um junge Menschen, um sie dazu zu befähigen, sich vor "gefährdenden Einflüssen" zu schützen.

Darüber hinaus sind für einzelne Angebote weitere gesetzliche Grundlagen im KJHG (z.B. § 29 Soziale Gruppenarbeit) und außerhalb, wie z.B. Regelungen und Verordnungen (z.B. Förderinstrumente der Länder (z.B. Landesjugendpläne), Artikel 11 der Arbeitsverwaltung, usw.) heranzuziehen.

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04.05.2012

Engagiert? Was sonst! - Anregungenfür die Arbeit mit Freiwilligen

Der Praxisbericht zum Projekt „engagiert? – was sonst!“ Junge MigrantInnen als Lotsen:...

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Losung des Tages
Losungstext:

Helft dem Elenden und Bedürftigen zum Recht.

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Unser Herr Jesus Christus stärke euch in allem guten Werk und Wort.

2.Thessalonicher 2,17

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