§ 13 KJHG
Streetwork/Mobile Jugendarbeit und aufsuchende Jugendsozialarbeit im Sinne des § 13 KJHG wendet sich Jugendlichen zu, "für die der öffentliche Raum, vor allem Straßen und Plätze, von zentraler Bedeutung sind" (BAG Streetwork/Mobile Jugendarbeit, 1999) und/oder deren Lebenssituation in erheblichem Maße durch Orientierungs- und Perspektivlosigkeit gekennzeichnet ist (z.B. aufsuchende Arbeit im Bahnhofsmilieu von obdachlosen, wiederholt straffälligen und/oder drogenabhängigen jungen Menschen). und sie bezieht sich auf Jugendliche, die sozial benachteiligt oder individuell beeinträchtigt sind (z.B. sollen durch aufsuchende Arbeit von struktureller Arbeitslosigkeit bedrohte, junge Menschen in der Phase des Übergangs von der Schule in das Erwerbsleben unterstützt werden).


