§ 11 KJHG
Ansätze aufsuchender Arbeit in der Jugendarbeit (§ 11 KJHG) wenden sich grundsätzlich an alle Jugendlichen um ihnen "zur Förderung ihrer Entwicklung" die erforderlichen Angebote zur Verfügung zu stellen (z.B. Mitarbeiter eines Jugendzentrums suchen Jugendliche auf, um sie an gemeinwesenbezogen Aktivitäten zu beteiligen oder über ihre freizeitpädagogische Angebote zu informieren ).


